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Wer ist für den Winterdienst zuständig?
20.11.2022 18:20

Wer ist für den Winterdienst zuständig?

Stürzt ein Passant bei Schnee und Eis auf dem Gehweg und verletzt sich, weil Sie als Anlieger nicht geräumt oder gestreut haben, müssen Sie mit Schadenersatzforderungen rechnen. Auch als Mieter können Sie räumpflichtig sein. Mit dem richtigen Haftpflichtschutz sind Sie als Grundstückseigentümer oder Mieter in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Städte und Gemeinden übertragen den Winterdienst für die Gehwege meist per Satzung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Der Bürgersteig vor dem Grundstück ist dann soweit von Eis und Schnee freizuhalten, dass Fußgänger sicher passieren können. Räumpflicht besteht in der Regel wochentags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. Bei andauerndem Schneefall muss der Gehweg auch mehrfach täglich von der weißen Pracht befreit werden. Vermieter dürfen die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen, dies muss allerdings von Anfang an im Mietvertrag so vereinbart sein. Mieter können auch über die Hausordnung zum Räumen verpflichtet sein, wenn die Hausordnung ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags ist. Schneeschaufel und Streugut muss der Vermieter zur Verfügung stellen. Außerdem muss er kontrollieren, ob seine Mieter ihrer Streu- und Räumpflicht tatsächlich nachkommen, denn als Eigentümer des Anliegergrundstücks haftet er gegenüber Geschädigten auch dann, wenn er die Mieter vertraglich zum Winterdienst verpflichtet hat.

Als Eigentümer eines selbst genutzten Wohngebäudes mit höchstens einer vermieteten Wohnung sind Sie durch Ihre private Haftpflichtversicherung geschützt, wenn Sie die Räum- und Streupflicht verletzen und deswegen jemand zu Schaden kommt. Auch für Mieter mit vertraglich übertragener Räumpflicht reicht die private Haftpflichtversicherung aus. Achtung allerdings: Wenn Sie als Eigentümer ein Gebäude nicht selbst bewohnen, sondern vermieten, benötigen Sie eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Tipp: Als Vermieter dürfen Sie die Kosten für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung anteilig als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen.

(Quelle: Promakler Media (FT) / Kategorie: Versicherung / Bild: Alehandra13@pixabay)

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