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Einjährige Spekulationsfrist gilt auch für Krypto-Geschäfte
10.06.2023 18:35

Einjährige Spekulationsfrist gilt auch für Krypto-Geschäfte

Gewinne, die innerhalb eines Jahres durch Handel mit Kryptowährungen erzielt werden, sind einkommensteuerpflichtig – es gilt die einjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte. Es spiele keine Rolle, dass es sich um rein digitale Werte handelt, urteilte jetzt der Bundesfinanzhof.

Der Kläger hatte privat mit verschiedenen Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero gehandelt. Im Lauf eines Jahres erzielte er damit einen Gewinn von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Das Finanzamt forderte Einkommensteuer auf diesen Gewinn und verwies darauf, dass die einjährige Spekulationsfrist nicht eingehalten worden sei. Danach sind Gewinne aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern nur steuerfrei, wenn die betreffenden Werte mindestens ein Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen waren. Ob diese Regel auch für Kryptowährungen gilt, war bislang umstritten, wurde von der Finanzverwaltung aber so gehandhabt. Der Kläger forderte Steuerfreiheit für seine Krypto-Gewinne, da es sich um rein digitale Werte handele und nicht um Wirtschaftsgüter im Sinne des Steuerrechts. Der Bundesfinanzhof (BFH) war jedoch anderer Meinung. Kryptowährungen seien durchaus Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung unterliegen (Az. IX R 3/22).

Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Wirtschaftsgüter seien neben Sachen und Rechten auch virtuelle Währungen, denn sie sind praktisch Zahlungsmittel, werden öffentlich gehandelt und haben einen Kurswert. Technische Details wie die Speicherung ausschließlich in der Blockchain seien für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Für Fans von Kryptowährungen bedeutet das: Hält man seine Coins für ein Jahr oder länger in der Wallet, ist der Verkauf nicht steuerpflichtig, auch wenn man Gewinn erzielt. Verkauft man seine Anteile dagegen vor Verstreichen der Jahresfrist, ist ein möglicher Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

(Quelle: Promakler Media (FT) / Kategorie: Investment / Bild: WorldSpectrum@pixabay)

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